Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft ist de facto eine Firmenbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten sowie Chancen und Risiken die eine Unternehmerschaft mit sich bringt.
Die Rechte und Pflichten werden bei einer Genossenschaft insbesondere im Handelsgesetzbuch sowie ergänzend Genossenschaftsgesetz geregelt. Dazu kommt die genossenschaftseigene Satzung die Detailregelungen bestimmt. Während das Gesetz durch die politischen Organe gestaltet wird, können die Mitglieder im Rahmen der Gesetzte die Satzung frei gestalten.
Eine Unternehmerschaft birgt immer das Risiko eines Kapitalverlustes, da die Firmeneigentümer, bei der Genossenschaft die Mitglieder, mit dem eingesetzten Kapital haften. Bei der Wald-Säge Fuchstal eG beschränkt sich diese Haftung ausschließlich auf das gezeichnete Kapital. Es besteht keine Nachschusspflicht. Eine Unternehmensbeteiligung birgt nicht nur Risiken, sie bietet auch Chancen. So entscheiden die Mitglieder jährlich über die Gewinnverwendung der Genossenschaft. Weiterhin können die Mitglieder aktiv an dem Marktgeschehen teilnehmen und sichern den Werterhalt des Holzes, eines unseres wichtigsten heimischen Rohstoffes.
Beteiligung
Beitrittserklärung
Jeder kann der Genossenschaft durch einfache Beitrittserklärung beitreten. Hierbei erklärt das Mitglied wieviel Geschäftsanteile es zeichnen möchte. Ein Anteil entspricht 250,00 EUR. Der Vorstand der Wald-Säge Fuchstal eG hat die Mindestanzahl auf vier Geschäftsanteile festgesetzt. Somit kann bereits ab 1.000,00 EUR eine Mitgliedschaft erworben werden. Weitere Anteile können jederzeit durch eine Beteiligungserklärung erworben werden. Eine maximale Höhe der Geschäftsbeteiligung ist nicht festgelegt. Über die Annahme der Beitritts- bzw. Beteiligungserklärung entscheidet der Vorstand ggf. nach Rücksprache mit dem Aufsichtsrat.
Kündigung
Die Mitgliedschaft kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Derzeit ist in der Satzung noch eine Kündigungsfrist von fünf Jahren zum Geschäftsjahresende festgelegt. Dies relativ lange Kündigungsfrist war für die Startphase der Genossenschaft notwendig. Eine Verkürzung der Frist ist angedacht. Darüber werden die Mitglieder in der Generalversammlung entscheiden. Der bedeutende Vorteil gegenüber GmbH-Beteiligungen oder Aktien besteht darin, dass die Anteile nicht verkauft werden müssen. Die Genossenschaft muss bei Kündigung die Anteile wieder mit Wert zum Zeitpunkt der Kündigung ausbezahlen. Somit kann kein Handel mit den Anteilen stattfinden, was Kursschwankungen wie sie vom Aktienmarkt her bekannt sind ausschliesst.
Übertragung
Übertragungen der Anteile (z.B. bei Weitergabe an Nachkommen) kann durch einfachen Antrag ohne grösseren bürokratischen Aufwand geschehen.