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Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um die Genossenschaft.
Genossenschaft
Was ist eine Genossenschaft?
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Leitprinzipien der Genossenschaften sind Selbstverantwortung, Subsidiarität und Solidarität. Zur Erreichung ihrer Ziele erfordert die Genossenschaft gemeinsames wirtschaftliches Handeln ihrer Mitglieder. So steht eine Genossenschaft für Gemeinschaft, demokratische Struktur, Sicherheit und Stabilität.
Weitere Infos erhalten Sie auf der Homepage des Genossenschaftsverbands Bayern
Welche Vorteile bietet die Genossenschaft?
Die Genossenschaft wird demokratisch geführt. D.h. jedes Mitglied hat unabhängig vom eingesetzten Kapital gleiches Stimmrecht. Dadurch bietet die Genossenschaft auch Schutz vor feindlichen Übernahmen oder einseitige Manipulation einzelner Investoren.
Was ist ein Geschäftsanteil?
Wie werde ich Mitglied?
Kann jeder Mitglied werden?
Welche Rechte hat ein Mitglied?
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
- an der Wahl zur General- oder Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;
- Als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);
- Anträge für die Tagesordnung der General- oder Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Vertreter- bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern;
- bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher General- oder Vertreterversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Vertreter- bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern;
- nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresüberschuss und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen;
- rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist einzusehen
- die Niederschrift über die General- oder Vertreterversammlung einzusehen;
- die Mitgliederliste einzusehen.
Welche Pflichten hat ein Mitglied?
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
Es hat insbesondere:
- den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen;
- die Errichtung eines gleichen oder ähnlichen Unternehmens im Geschäftsbezirk der Genossenschaft ohne Einwilligung des Vorstands zu unterlassen; das gleiche gilt auch für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem solchen Unternehmen;
- die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten;
- der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
- bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von der Vertreterversammlung festgesetzt wird;
- Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden streng vertraulich zu behandeln;
Wer prüft die Arbeit des Vorstand?
Zur weiteren Absicherung der Mitglieder sieht der Gesetzgeber eine jährlich stattfindende externe Pflichprüfung vor. Diese wird vom zuständigen Genossenschaftsverband nach Vorgaben des IDW-Institut für Wirtschaftsprüfer durchgeführt.